BVerfG Urteil v. - 1 BvR 2038/20

Erfolgloser Eilantrag im Zusammenhang mit einer Demonstration gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei mangelnden Darlegungen zur rechtzeitigen Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes

Gesetze: Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG

Gründe

1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Allerdings gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).

3Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass er das ihm Zumutbare unternommen hat, um rechtzeitig vor dem heute, am um 10.30 Uhr, geplanten Beginn der von dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom verbotenen Versammlung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen. Er trägt vor, erst heute Morgen um 1.34 Uhr bzw. 1.47 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines ebenfalls erst heute erhobenen Widerspruchs gestellt zu haben. Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht früher um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht hat oder dass ihm dies unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, legt er nicht dar. Insbesondere teilt er den Zeitpunkt der Zustellung der Verbotsverfügung nicht mit, sodass nicht angenommen werden kann, er sei aufgrund einer späten Bekanntgabe des Verbots an einem früheren Tätigwerden gehindert gewesen.

4Darüber hinaus fehlt es auch an Darlegungen dazu, dass der Beschwerdeführer es unternommen hätte, sich bei dem Verwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200829.1bvr203820

Fundstelle(n):
KAAAH-57109