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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 EStG im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
Das Bundesamt für Finanzen ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG - für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zuständig. Im Rahmen dieser originären Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen ordne ich zur Durchführung der §§ 62 bis 78 EStG Folgendes an:
1. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes für
- Beamte,
- Angestellte,
- Arbeiter,
- Versorgungsempfänger und
- sonstige Personen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 EStG
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird von der für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständigen Stelle (Familienkasse im Sinne des § 72 Abs. 7 EStG) auf das Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - übertragen.
2. Versorgungsempfänger im Sinne der vorstehenden Nr. 1 sind
- Ruhestandsbeamte, die als aktive Beamte zuletzt vor Zurruhesetzung der Bundesfinanzverwaltung angehört haben,
- frühere Personen i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundzügen, die zuletzt der Bundesfinanzverwaltung angehört haben und
- versorgungsberechtigte Hinterbliebene, deren Versorgungsurheber zuletzt vor Zurruhesetzung oder vor de...