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StuB Nr. 17 vom Seite 673

ESEF-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

Umsetzung der EU-Vorgaben für eine einheitliche Berichterstattung am Kapitalmarkt

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner

Der Deutsche Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung vom Januar 2020 für ein EU-einheitliches elektronisches Berichtsformat (ESEF) am zugestimmt. Die Verordnung tritt für Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, in Kraft. Diese Jahresfinanzberichte sind nach den ESEF-Vorgaben zu veröffentlichen. Das verabschiedete „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“ regelt die Umsetzung der EU-Vorgaben in das nationale Recht. Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die umgesetzten ESEF-Anforderungen sind erstmals auf Abschlüsse anzuwenden, die für das nach dem beginnende Geschäftsjahr aufzustellen sind, also regelmäßig für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020.

Zwirner, Umsetzung der EU-Vorgaben an eine einheitliche Berichterstattung am Kapitalmarkt (ESEF), NWB GAAAH-34737

Kernaussagen
  • Für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 müssen alle Unternehmen, die innerhalb der EU Wertpapiere emittieren, ihre jährlichen Finanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) veröffentlichen.

  • Hintergrund der Neuregelung des Berichtsformats ist die Steigerung der Vergleichbarkeit und Transparenz.

  • Auch wenn auf den ersten Blick vergleichsweise wenige Unternehmen von den Neuregelungen durch das ESEF unmittelbar betroffen sind, dürfen künftige Ausstrahlungswirkungen auf nicht börsennotierte Unternehmen nicht unterschätzt werden. Der Gesetzgeber hat große Teile der am RefE geäußerten Kritik berücksichtigt. Es wurde nunmehr die sog. Offenlegungslösung umgesetzt.

I. Hintergrund und Gesetzgebung

[i]Roos, Regierungsentwurf zum ESEF-Umsetzungsgesetz, BBK 6/2020 S. 285 NWB QAAAH-44137 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 328 Rz. 5a NWB LAAAH-36484 Aufgrund europarechtlicher Vorgehen zur Harmonisierung von Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, muss Deutschland – ebenso wie die anderen Mitgliedstaaten der EU –, bestimmten Emittenten die Erstellung und Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten vorschreiben. Die entsprechenden Vorgaben der Transparenz-RL sind durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz im Jahr 2007 umgesetzt worden. Zwischenzeitlich wurde durch die Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Jahr 2013 ein neuer Absatz 7 in Art. 4 in die Transparenz-RL aufgenommen. Danach müssen Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format ( European Single Electronic Format, kurz „ESEF“) erstellt werden. Ziel dieser Regelung ist es, zum Nutzen von Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden die Berichterstattung zu vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresfinanzberichten zu erleichtern.

Der EU-Kommission wurde am der finale Entwurf eines sog. technischen Regulierungsstandards (RTS) von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt. Dieser wurde am verabschiedet. Für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 müssen daher alle Unternehmen, die innerhalb der EU Wertpapiere emittieren, ihre jährlichen Finanzberichte in einem einheitlichen S. 674elektronischen Berichtsformat (ESEF) veröffentlichen. Hintergrund der Neuregelung des Berichtsformats ist die Steigerung der Vergleichbarkeit und Transparenz. Aktuell werden Jahresfinanzberichte regelmäßig als pdf-Datei und vielfach in gedruckter Form zur Verfügung gestellt, was keine elektronische Auslesbarkeit gewährleistet. Hierdurch wird die Untersuchung der Daten bspw. für Analysten ebenso wie für Kreditgeber erschwert. Nach dem Inkrafttreten der ESEF-VO im Jahr 2019 wurde zudem ein Q&A-Katalog der EU-Kommission zur ESEF-VO veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgte im Dezember 2019 eine Aktualisierung der EU-Vorgaben. Anders als bisher sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, nicht mehr „nur“ 244 Anhangangaben, sondern auf Basis der Ende 2019 aktualisierten Vorgaben 253 Angaben vorgesehen.

Die Umsetzung des neuen Absatzes in der Transparenz-RL i. V. mit der ESEF-VO bedingt eine Anpassung im nationalen Recht. Die Umsetzung der EU-Vorgaben erfolgt im HGB. Im Handelsbilanzrecht ist im Einzelnen zu regeln, wann und in welchen Fällen die in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen in dem durch die ESEF-VO vorgegebenen Format aufzustellen sind. Die Offenlegung dieser Informationen hat dann gem. § 328 Abs. 1 Satz 1 HGB in diesem Format zu erfolgen.

Nachdem der Referentenentwurf (RefE) vom September 2019 zunächst noch die sog. „Aufstellungslösung“ vorgesehen hatte, wurde die im Regierungsentwurf (RegE) vom Januar 2020 vorgesehene „Offenlegungslösung“ am unverändert vom Bundestag angenommen. Die Zustimmung des Deutschen Bundesrats erfolgte am . Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am ist das Gesetz (am Tag nach der Verkündung) in Kraft getreten.

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