1) Zivilrechtlich wirksame inkongruente Gewinnausschüttungen sind keine vGA und führen somit nicht zu Kapitaleinkünften.
2) Ein von der Satzung abweichender, punktuell einen Einzelfall regelnder Gewinnverteilungsbeschluss ist auch ohne Änderung
der Satzung zivilrechtlich wirksam.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 7 Nr. 4 DStRE 2021 S. 274 Nr. 5 EFG 2020 S. 1603 Nr. 21 EStB 2021 S. 45 Nr. 1 ErbStB 2020 S. 287 Nr. 10 GStB 2020 S. 443 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2021 S. 1145 BAAAH-57057
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FG Münster, Urteil v. 06.05.2020 - 9 K 3359/18 E,AO
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