Online-Nachricht - Montag, 31.08.2020

Gesetzgebung | Neuregelungen im September 2020

Wer von einer Reise aus dem Ausland zurückkehrt, kann sich freiwillig kostenfrei testen lassen. Bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet besteht eine Testpflicht. Im September startet die Auszahlung des Kinderbonus. Über diese und weitere Neuregelungen informiert die Bundesregierung in einem aktuellen Beitrag.

Corona

Freiwillige Corona-Tests bei Einreisen nach Deutschland

Seit dem 1. August haben alle Reisenden, die aus dem Ausland zurückkehren, die Möglichkeit, sich innerhalb von 72 Stunden nach Rückkehr freiwillig kostenfrei auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen - unabhängig davon, aus welchem Land sie einreisen oder ob sie Krankheitssymptome aufweisen.

Weitere Informationen

Testpflicht bei Rückkehr aus Riskogebieten

Einreisende aus Risikogebieten sind seit dem 8. August zum Test verpflichtet. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft - innerhalb von 72 Stunden - auf eine Corona-Infektion testen lassen. Die Tests sind für die Reisenden kostenlos. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses besteht die Pflicht zur Quarantäne.

Weitere Informationen zur Testpflicht für Reiserückkehrer

Fragen und Antworten zum Thema Reisen

Auszahlung des Kinderbonus startet

Im Konjunkturpaket hatte die Bundesregierung beschlossen, für jedes kindergeldberechtigte Kind einen Kinderbonus in Höhe von 300 € zu zahlen. Er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 € und im Oktober 2020 in Höhe von 100 €.

Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Beim Kinderfreibetrag, von dem Familien mit höherem Einkommen profitieren, wird er hingegen berücksichtigt. Der Kinderbonus kommt somit gezielt vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute.

Weitere Informationen

Gesundheit / Ausbildung

Psychotherapeutenausbildung neu geregelt

Ab 1. September wird die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die Approbation wird künftig nach einem fünfjährigen Universitätsstudium erteilt. An das Studium schließt sich eine - nach jeweiligem Landesrecht organisierte - Weiterbildung in stationären oder ambulanten Einrichtungen an. Im ambulanten und stationären Bereich werden die Behandlungsleistungen, die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) erbringen, von den Krankenkassen vergütet.

Weitere Informationen

Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-57039