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Keine doppelte Berücksichtigung von lediglich einmal getragenem Aufwand des Steuerpflichtigen
Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen (Bezug: § 7, § 7a Abs. 9, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB).
(1) Im Urteilsfall wurden im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Anschaffungskosten einer GbR für Klimageräte i. H. von 42.455,35 € „doppelt“, nämlich sowohl in voller Höhe als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand als auch im Wege der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG als Werbungskosten, berücksichtigt. Der betreffende Einkünftefeststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Nach mehreren Jahren bemerkte das FA den Fehler. Es konnte die bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheide der Vorjah...