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Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung
Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen (Bezug: § 6b Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3, 5 und Abs. 7 EStG).
(1) Nach § 6b Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 EStG ist eine § 6b-Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist. Im Urteilsfall wurde eine GmbH 2 auf die klagende GmbH 1 verschmolzen, beide Gesellschaften hatten ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 30.6. Zum Verschmelzungsstichtag i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG wurde r...