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Gestaltungsmöglichkeiten bei der buchwertneutralen Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2666Mit dem Schreiben v. (BStBl 2019 I S. 1291) hat die Finanzverwaltung als Reaktion auf eine Reihe von Entscheidungen des BFH wesentliche Anwendungserweiterungen im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs. 3 EStG steuerlich anerkannt. Zu den wichtigsten Überarbeitungen zählt hierbei die Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung.
Die Langfassung des Beitrags finden Sie .
Abgrenzungsfragen zu betrieblichen Sachgesamtheiten nach dem
Auch weiterhin gilt der Grundsatz, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögens auf den neuen Rechtsträger übergehen müssen (funktionale Betrachtungsweise).
[i]Aufgabe der GesamtplanbetrachtungGleichwohl erkennt die Finanzverwaltung nunmehr die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG für Sachverhalte an, in denen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung der Sachgesamtheit funktional wesentliches Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird (Ausgliederungsmodell). [i]Funktionsfähige betriebliche EinheitDie nun zulässige Inanspruchnahme beider Buchwer...