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Besonderheiten bei der befristeten Absenkung des USt-Satzes im Baugewerbe
Temporär begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick
Aufgrund der Einführung der befristeten Absenkung des USt-Satzes ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten für Bauunternehmen und deren nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden. Durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom - Zweites Corona- Steuerhilfegesetz - (BGBl. I S. 1512) werden vom bis der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % (§ 12 Abs. 1 i. V. mit § 28 Abs. 1 UStG) gesenkt. Die Änderungen sind am in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Zweites Corona- Steuerhilfegesetz). Die Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % sowie andere Änderungen sind für diesen Beitrag ohne Bedeutung und werden hier nicht thematisiert.
I. Einführung
Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom bis zum gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.
Mit erläutert die Finanzverwaltung ...