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GmbH | Anfechtungsfrist für Anfechtungsklage
Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH unterfallen – vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Regelung in der Satzung – grds. der Monatsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG). Für den nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmenden Gesellschafter beginnt die Frist erst, wenn er vom Beschlussinhalt Kenntnis erlangt.
Allerdings trifft diesen Gesellschafter eine Erkundigungspflicht. Der Senat hat jedenfalls bei einer mehr als acht Wochen nach der Beschlussfassung erhobenen Anfechtungsklage die Pflicht dieses Gesellschafters als verletzt angesehen und deshalb die Klage insgesamt abgewiesen.