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BMF zu Zweifelsfragen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen
Gestaltungshinweise zur Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG – Teil 4 – und § 16 Abs. 3 EStG
In drei Beiträgen wurden bisher die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines Mitunternehmeranteils und eines Teils eines Mitunternehmeranteils behandelt. Die gesetzliche Regelung und das BMF-Schreiben enthalten aber noch weitere wertvolle Hinweise zur Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen und den Sonderfall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Nicht zu § 6 Abs. 3 EStG, aber zu § 16 Abs. 3 EStG enthält das BMF-Schreiben zudem eine für die Praxis überaus hilfreiche Aussage, wie lange eine begünstigte Betriebsaufgabe dauern darf.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen
Die für die Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen relevante Regelung in § 6 Abs. 3 EStG ergibt sich nur dadurch, dass in Satz 1 im zweiten Halbsatz eine weitere Sachverhaltsalternative enthalten ist:
Die Hinzurechnung erfolgte bisher, soweit die Summe der Positionen a) bis f) den Betrag von 100.000 € überstiegen hatte. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Hinzurechnungsbetrag von 100.000 € auf 200.000 € erhöht (Art. 5) und ist erstmals im Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.
“1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb o...