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NWB-EV Nr. 9 vom Seite 305

Der Schwellenwert: Berechnung, Bedeutung und Folgen

Praxisfragen und Lösungshinweise

Annette Höne

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStAnpG) wurde für Erwerbe von Unternehmensvermögen nach dem der Begriff des Schwellenwerts eingeführt. Dessen Festlegung mit einer Betragshöhe von 26 Mio. € dient dem Ziel, sogenannte Großerwerbe nicht gleichermaßen wie Erwerbe bis zu dieser Grenze zu begünstigen, sondern weitere Anforderungen an etwaige Begünstigungen zu knüpfen. Der nachfolgende Beitrag geht neben der Darstellung der Schwellenwertregelung auf Praxisfragen ein und bietet Lösungshinweise.

Kernaussagen
  • Die Erbschaftsteuerrichtlinien stellen klar, dass die Gewährung oder Versagung des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG die Schwellenwertermittlung beeinflussen.

  • Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung gemäß § 13a Abs. 6 ErbStG führt nicht zu einer Änderung des Ansatzes des Werts des begünstigten Vermögens bei der Ermittlung des Schwellenwerts, da sich nicht der Wert des begünstigten Vermögens, sondern nur die Höhe der Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen ändert.

  • Bei der Schwellenwertermittlung sind auch Erwerbe vor dem einzubeziehen. Dies stellt keine Rückwirkung des Rechts dar, da die Zusammenrechnung ausschließlich eine steuerliche Auswirkung für Erwerbe nach dem hat.

  • Bei einzubeziehenden Erwerben vor dem kann der Erwerber die Schwellenwertermittlung durch Beantragung einer Optionsverschonung beeinflussen.

I. Bedeutung des Schwellenwerts – Großerwerb

§§ 13a bis 13c und 28a ErbStG regeln die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, begünstigtem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften.

1. Erwerb bis 26 Mio. €

Bei einem Erwerb von begünstigtem Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. € kommt eine Regelverschonung in Betracht. Diese beträgt gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG 85 %, mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 € gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG.

Eine 100%ige Optionsverschonung ist auf Antrag möglich, wenn die maßgebliche Verwaltungsvermögensquote max. 20 % beträgt.

2. 20 %-Quote Optionsverschonung

Gemäß R E 13a.21 Abs. 3 ErbStR 2019 bestimmt sich der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs. Bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote sind die quotale Schuldenverrechnung und der Freibetrag für das Verwaltungsvermögen nicht anzuwenden.

II. Maßgeblicher Wert – Ermittlung des Schwellenwerts

1. Begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG

Dem Gesetzeswortlaut in § 13a Abs. 1 ErbStG ist bereits zu entnehmen, dass es bei der Schwellenwertermittlung um das erworbene begünstigte Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG geht. Dieses entspricht nicht zwingend dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BewG festgestellten Wert für das begünstigungsfähige Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG. Es ist vielmehr durch das zuständige ErbschaftsteuerfinanzamtS. 306 auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13b Abs. 10 ErbStG zu ermitteln.

2. Schwellenwert – bezogen auf den Erwerber

Der Gesetzestext gibt klar vor, dass die Grenze von 26 Mio. € bezogen auf den Erwerb von Unternehmensvermögen gilt.

Beispiel 1

Unternehmer X verschenkt sein gesamtes Betriebsvermögen in gleichen Teilen an seine vier Kinder. Der Wert des begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG beträgt insgesamt 100 Mio. €. Es wird von keinem der Kinder ein Optionsantrag gestellt.

Hinweise zur Lösung: Auf jedes Kind entfällt begünstigtes Vermögen i. H. von 25 Mio. €. Der Schwellenwert von 26 Mio. € ist daher bei keinem der Erwerbe überschritten, so dass jeweils eine Regelverschonung gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG i. H. von 85 % zu gewähren ist. Die Gewährung eines Abzugsbetrags gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG scheidet hier aus, da dieser aufgrund der Höhe des Erwerbs abgeschmolzen ist.

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