Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
– Nachrangiges Unternehmen in der Beteiligungskette als herrschendes
Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG
Leitsatz
Das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG kann auch eine - von der Konzernspitze abhängige - nachrangige Gesellschaft
in der Beteiligungskette sein, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG
erfüllt.
Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligungshöhe auf der Ebene der Konzernspitze ist in diesem Fall für die Grunderwerbsteuervergünstigung
unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGD:2020:0520.7K820.17GE.00
Fundstelle(n): UAAAH-56498
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 20.05.2020 - 7 K 820/17 GE
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