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SteuerStud Nr. 10 vom Seite 668

Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers im Veranlagungszeitraum 2020

Homeoffice in Zeiten der Corona-Pandemie

Dr. Matthias Gehm

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass Arbeitnehmer wie Selbständige ihre berufliche Aktivität zunehmend in ihre Privatwohnung verlegt haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bzw. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie hiermit verbundene Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Große Senat des die Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer verschärft hat. Dreh- und Angelpunkt wird im VZ 2020 regelmäßig sein, ob die vom Arbeitgeber oder von Behörden angeordnete bzw. vereinbarte Homeoffice-Tätigkeit dazu führt, dass „kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“. Dann ist in einem zweiten Schritt in der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten zu prüfen, ob der Mittelpunkt der Tätigkeit dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuschreiben ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Die Fallstricke sind insgesamt zahlreich; jedoch besteht auch Gestaltungspotential. Die nachfolgende Fallstudie verschafft Ihnen einen Überblick.

I. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Dem Ersch...

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Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers im Veranlagungszeitraum 2020

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