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Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen
BayLfSt und BMF nehmen Stellung
Auf Bundes- und auf Landesebene wurden im Zuge des Corona-Soforthilfe-Programms staatliche Hilfen an Solo-Selbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, geleistet. Es stellt sich die Frage, wie diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen umsatzsteuerlich zu würdigen sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zu dieser Problematik am Stellung bezogen, veröffentlicht in einer Stellungnahme auf der Homepage des BayLfSt. Zudem werden Corona-Überbrückungshilfen gewährt; deren umsatzsteuerliche Behandlung hat das BMF zusammen mit dem BMWi in einem FAQ, Stand 14.8.2020, auf seiner Homepage dargelegt.
I. Ertragsteuerliche Behandlung
Werden staatliche Hilfen nicht (nur) für die Bestreitung des Lebensunterhalts (Deckung von Privataufwendungen) verwandt, sondern für die Erhaltung des Betriebes, handelt es sich um Betriebseinnahmen (; ). So sieht dies auch das BayLfSt bezüglich des Corona-Soforthilfe-Programms.
Dies gilt auch für die Folgeprogramme zur Förderung von in der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geratene...