BAG Urteil v. - 4 AZR 167/19

Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt

Gesetze: § 12 TVöD, Teil III Abschn 16 UAbschn 4 Entgeltgr 13 Fallgr 3 TV EntgO Bund, § 26 Abs 1 TVÜ-Bund

Instanzenzug: Az: 6 Ca 1066/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 7 Sa 265/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Der Kläger, der über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung mit Diplom für die Sprachen Englisch und Russisch verfügt, ist bei der Beklagten seit dem als Übersetzer für die russische und englische Sprache beim Bundessprachenamt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) und der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung.

3In dem Referat, in dem der Kläger beschäftigt ist, sind eine Referatsleiterin, drei Überprüfer, 20 Übersetzer sowie sechs Fremdsprachenassistentinnen tätig. Weder die Referatsleiterin noch die Überprüfer sind der russischen Sprache mächtig.

4In einer Tätigkeitsdarstellung - Teil I - vom heißt es ua.:

5Alle Übersetzungen sind für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bestimmt. Hat der Kläger eine Übersetzung fertiggestellt, speichert er diese auf dem Laufwerk seiner Abteilung und informiert darüber. „Das Referat“ sorgt sodann für die Weiterleitung an den Auftraggeber. Die Übersetzungen aus dem Russischen erfolgen ausschließlich für das Fachinformationszentrum der Bundeswehr (FIZBW). Als Spezialbibliothek hat dieses die Aufgabe, eine bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Versorgung der Bundeswehr mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten.

6Vor Inkrafttreten des TVöD/Bund am war der Kläger zuletzt in der VergGr. III Fallgr. 3 Teil III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eingruppiert. Derzeit erhält er ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 TVöD/Bund. Mit Schreiben vom und vom beantragte er gem. § 26 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund.

7Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er übersetze qualifiziert iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 TV EntgO Bund (Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund). Der weitaus überwiegende Teil der von ihm anzufertigenden Übersetzungen unterliege „keiner weiteren Kontrolle mehr“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 zu diesem Unterabschnitt. Sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen seien in der Vergangenheit ungeprüft an den Auftraggeber weitergeleitet worden. Mangels entsprechender Sprach- und Schriftkenntnisse sei der Referatsleiterin nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle der Texte möglich. Allein eine theoretische Kontrollmöglichkeit sei keine „Kontrolle“ im tariflichen Sinne. Erforderlich sei vielmehr eine inhaltliche Überprüfung. Bei den Übersetzungen aus dem Englischen habe eine solche allenfalls stichprobenartig stattgefunden. Abgesehen davon seien seine Übersetzungen in druckreife Form iSd. Protokollerklärung Nr. 2 zu bringen gewesen. Da sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen - insoweit unstreitig - zur Veröffentlichung durch das FIZBW bestimmt seien und unmittelbar verwendet würden, müssten sie inhaltlich und stilistisch ausgefeilt sein und höchsten Anforderungen genügen.

8Der Kläger hat zuletzt beantragt

9Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Übersetzungen des Klägers unterlägen einer weiteren Kontrolle. Er sei der Fachaufsicht der Referatsleitung unmittelbar unterstellt. Die Referatsleiterin entscheide nach Sichtung der Arbeitsergebnisse und damit nach „weiterer Kontrolle“ ohne Rücksprache mit dem Kläger über die Weitergabe der Übersetzungen. Soweit sie der Sprache nicht mächtig sei, könne sie sich der Überprüfer in anderen Referaten bedienen und mache hiervon auch Gebrauch. Auch gebe es weder eine entsprechende Anordnung noch eine Notwendigkeit, die Übersetzungen in druckreife Form zu bringen.

10Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

11Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat deren Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

12I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl.  - Rn. 10 mwN) zulässig (st. Rspr., sh. nur  - Rn. 14 mwN; - 4 AZR 816/16 - Rn. 14 mwN, BAGE 162, 81). Soweit der Kläger im Antrag neben der Entgeltgruppe auch eine bestimmte Stufe nennt, ist dies lediglich als Klarstellung bezogen auf den im Antrag genannten Zeitpunkt und nicht als selbständiges Feststellungsbegehren zu verstehen. Weder ist die Stufe zwischen den Parteien streitig noch ist ersichtlich, dass der Kläger dauerhaft eine Vergütung nach der Stufe 5 ohne die Möglichkeit eines Aufstiegs in die Stufe 6 geltend machen wollte.

13II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund verlangen.

141. Für das Eingruppierungsbegehren des Klägers sind vorliegend die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. dem TV EntgO Bund maßgebend. Der Kläger stützt die geltend gemachte höhere Eingruppierung auf den am in Kraft getretenen TV EntgO Bund. Dementsprechend hat er mit Schreiben vom und vom fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gestellt. Für sein Verlangen führt er demgegenüber nicht die nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgte Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit an. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund würde nach der Überleitungstabelle der Anlage 2 zum TVÜ-Bund (idF bis zum ) voraussetzen, dass der Kläger vor dem in der VergGr. IIa BAT eingruppiert war. Dass seine Tätigkeit eines der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt hätte, hat er weder behauptet noch ist dies ersichtlich.

152. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/Bund). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft keine Arbeitsvorgänge bestimmt. Der Senat kann die rechtliche Bewertung jedoch auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob es sich bei den Übersetzungen aus dem Russischen auf der einen und den Übersetzungen aus dem Englischen auf der anderen Seite um zwei unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 Satz 3 TVöD/Bund gesondert zu bewertende Arbeitsvorgänge oder um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund kommt bei keinem der beiden denkbaren Zuschnitte in Betracht.

163. Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften des TV EntgO Bund lauten:

17Im Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom zum TV EntgO Bund (ÄTV Nr. 7) heißt es ua.:

184. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 3 TV EntgO Bund. Zwar verfügt er über eine einschlägige abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Auch kann zu seinen Gunsten - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - unterstellt werden, dass er schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzt. Er übersetzt jedoch nicht qualifiziert iSd. Protokollerklärung Nr. 4, und zwar weder in der bis zum geltenden (aF) noch in der aktuellen Fassung. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB  - Rn. 19).

19a) Die vom Kläger zu fertigenden Übersetzungen unterliegen nicht „keiner weiteren Kontrolle mehr“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF.

20aa) Wird ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Begriff nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie diesen in dem Sinne gebraucht haben, wie es dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung der beteiligten Branchen entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ( - Rn. 34; - 4 AZR 363/18 - Rn. 47 mwN).

21bb) Während der Begriff „Überprüfen“ von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 definiert wird, fehlt dies für den Begriff der „weiteren Kontrolle“. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Kontrolle“ „Überwachung“, „Aufsicht“, „Überprüfung“ (Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Kontrolle“). Danach können die Begriffe „Kontrolle“ und „Überprüfung“ grundsätzlich synonym verstanden werden. Aus dem Kontext der Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 4 aF ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien den Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben.

22(1) In Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 wird der Begriff „Überprüfen“ im Sinne einer inhaltlichen Prüfung der Übersetzung definiert. Eine solche Überprüfung ist nach Satz 3 „verantwortlich“, wenn die geprüfte Übersetzung „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“. Diese sprachliche Differenzierung spricht dafür, dass den so verwendeten Begriffen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch ein unterschiedlicher Sinngehalt zukommt.

23(2) Soweit der Kläger meint, dieser Unterscheidung lägen keine inhaltlichen, sondern nur sprachliche Gründe zugrunde, wird diese Annahme durch die Verwendung des Begriffs „Kontrolle“ in der Protokollerklärung Nr. 4 aF widerlegt. Hätten die Tarifvertragsparteien hier auf die inhaltliche Überprüfung abstellen wollen, hätte es nahegelegen, jedenfalls an dieser Stelle wieder den in der Protokollerklärung Nr. 1 eingeführten Tarifbegriff „Überprüfen“ zu verwenden.

24(3) Die Kontrolle iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF ist danach nicht mit der inhaltlichen Überprüfung der Übersetzung gleichzusetzen. Andererseits ist eine „Kontrolle“ entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon dann gegeben, wenn der Beschäftigte in eine Behördenhierarchie einschließlich des damit verbundenen Weisungsrechts eingegliedert ist. Da dies praktisch auf alle Beschäftigten zutrifft, die unter den persönlichen Geltungsbereich des TV EntgO Bund fallen, ergäbe sich bei diesem Verständnis kein sinnvoller Anwendungsbereich für die zweite Alternative der Protokollerklärung Nr. 4 aF. Sie liefe weitgehend leer. Unter „Kontrolle“ ist vielmehr die nach der Organisation des Arbeitgebers vorgesehene regelmäßige Möglichkeit einer - nicht zwingend inhaltlichen - Prüfung zu verstehen, die über die Ausübung des allgemeinen arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Erbringung der Arbeitsleistung (dazu ausf.  - Rn. 25 f. mwN, BAGE 157, 153; - 2 AZR 78/06 - Rn. 23 mwN) hinausgeht.

25cc) Die Übersetzungen des Klägers unterliegen einer „weiteren Kontrolle“ im so verstandenen Sinne.

26(1) Der Kläger hat seine Übersetzungen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf dem Laufwerk seiner Abteilung abzuspeichern und über die Fertigstellung zu informieren. „Das Referat“ sorgt sodann für die Weiterleitung an den Auftraggeber. In diesem Rahmen hat die Referatsleitung sowohl die Möglichkeit als auch aufgrund ihrer Verantwortung die Aufgabe, das jeweilige Arbeitsergebnis etwa im Hinblick auf Form, Vollständigkeit, Plausibilität und Stil zu kontrollieren.

27(2) Der Umstand, dass weder die Referatsleiterin noch die im Referat beschäftigten Überprüfer der russischen Sprache mächtig sind, führt nicht dazu, dass insoweit eine Kontrolle im tariflichen Sinne nicht erfolgen könnte. Die Beklagte hat in beiden Instanzen vorgetragen, die Referatsleiterin habe die Möglichkeit, sich zur Kontrolle der Übersetzungen in anderen Referaten tätiger Mitarbeiter mit Russischkenntnissen zu bedienen. Der Kläger hat dies nicht bestritten, sondern insoweit lediglich vorgetragen, eine Kontrolle sei tatsächlich nicht erfolgt.

28(3) Ob und in welchem Umfang Kontrollen tatsächlich durchgeführt worden sind, ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und des Klägers ohne Belang. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4 aF. Danach setzt das qualifizierte Übersetzen voraus, dass die Übersetzung keiner weiteren Kontrolle mehr „unterliegt“. Dies verlangt nach Wortlaut und Systematik der tariflichen Regelung nicht die tatsächliche Ausübung einer Kontrolle in jedem Einzelfall. Ein qualifiziertes Übersetzen iSd. Protokollerklärung Nr. 4 aF liegt schon dann nicht vor, wenn - wie vorliegend im Rahmen der Weiterleitung - die Möglichkeit einer Kontrolle eröffnet ist.

29b) Der Kläger hat die von ihm zu fertigenden Übersetzungen auch nicht „in druckreife Form“ iSd. Protokollerklärung Nr. 4 iVm. Nr. 2 zu bringen.

30aa) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - über dieses tarifliche Merkmal nicht entschieden, da es ein „qualifiziertes Übersetzen“ - auf der Grundlage der bei Verkündung des Urteils geltenden Tariflage - schon deshalb angenommen hat, weil die Übersetzungen keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen würden.

31bb) Der Senat kann darüber jedoch aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

32(1) Den Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Übersetzungen des Klägers den Anforderungen des Satzes 1 der Protokollerklärung Nr. 2 (Rn. 16) gerecht werden müssten. Weder besteht eine entsprechende Anordnung der Beklagten noch ergibt sich eine solche Anforderung aus dem Verwendungszweck der vom Kläger zu fertigenden Übersetzungen. Die Übersetzungen aus dem Russischen, die die Hälfte der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit ausmachen und auf die sich der Kläger insoweit stützt, erfolgen ausschließlich für das FIZBW. Dessen Aufgabe besteht darin, als Spezialbibliothek der Bundeswehr deren bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Versorgung mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten. Danach dienen die Übersetzungen des Klägers lediglich der (internen) Informationsgewinnung. Die Nutzer verwenden die dort vorgehaltenen Werke für dienstliche Belange, auch bei der Abfassung von Forschungsberichten, bei der Planung von Verträgen sowie sonst bei der Vorbereitung von - auch die Öffentlichkeit betreffenden - wichtigen Entscheidungen. Selbst wenn die auf Grundlage der vom Kläger gefertigten Übersetzungen abgefassten Schriftstücke ihrerseits in stilistischer Hinsicht „höchsten Anforderungen“ genügen müssten, ergibt sich daraus nicht, dass dies auch für die vom Kläger verfassten Texte gilt.

33(2) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erforderlich. Die Beklagte hat in beiden Tatsacheninstanzen in Abrede gestellt, die Übersetzungen des Klägers seien in druckreife Form zu bringen. Als darlegungs- und beweisbelastete Partei hatte der Kläger deshalb schon in den Vorinstanzen hinreichenden Anlass, hierzu substantiiert vorzutragen.

345. Der Kläger kann eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TVöD/Bund schließlich auch nicht nach der Überleitungsregelung in § 2 Abs. 2 ÄTV Nr. 7 (Rn. 17) verlangen. Ein Verbleib in dieser Entgeltgruppe setzt danach eine entsprechende Eingruppierung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils voraus. Die der Klage stattgebenden Urteile der Vorinstanzen sind indes nicht rechtskräftig geworden.

35III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR167.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1843 Nr. 34
EAAAH-56259