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Zusatzurlaub von Schwerbehinderten
BAG bejaht Ansprüche auf zusätzliches Urlaubsgeld hierauf bei fehlender Differenzierung im Tarifvertrag
Gewährt ein Tarifvertrag ein Urlaubsgeld „je Urlaubstag“ oder „für jeden Urlaubstag“, haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf dieses zusätzliche Urlaubsgeld auch für Urlaubstage, die ihnen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusatzurlaub zustehen. Dies hat das klargestellt und einem angestellten schwerbehinderten Fahrer eines Unternehmens aus der Erfrischungsgetränkeindustrie recht gegeben.
I. Sachverhalt
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten ein zusätzliches Urlaubsgeld für den gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen im Jahr 2018 geltend. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit finden auf das Arbeitsverhältnis der „Einheitliche Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen“ vom (EMTV) und der Unternehmenstarifvertrag „Geltung von Manteltarifverträgen“ vom (UTV MTV) Anwendung. Der EMTV sieht u. a. folgende Regelungen vor:
„§ 14 Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld
1. Nach einer mindestens sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit erhalten die Arbeitnehmer eine Jahressonderzuwendung und Urlaubsge...