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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 3308/16 E

Gesetze: AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 153 Abs. 1 Satz 2; AO § 171 Abs. 7; AO § 369 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. AO 1 Nr. 2; StGB § 15; StGB § 16 Abs. 1

Festsetzungsverjährung: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Ablauf der Strafverfolgungsverjährung – Unterlassen der Anzeige nach § 153 AO für den Erblasser

Leitsatz

  1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nur dann gemäß § 171 Abs. 7 AO bis zur strafrechtlichen Verjährung einer Steuerhinterziehung der Erben durch Unterlassen der Anzeige nach § 153 AO für den Erblasser gehemmt, wenn diese die Steuerverkürzung durch den Erblasser bis zum Ablauf der 10jährigen Festsetzungsfrist erkannt haben und das FA wissentlich und willentlich hierüber in Unkenntnis gelassen haben.

  2. Daran fehlt es, wenn die Erben vor dem Ablauf der regulären 10jährigen Festsetzungsfrist keine Informationen über den Umfang sowie die konkrete Art und Weise der Geldanlage des Erblassers im Ausland bzw. von diesem dort gegründete Stiftungen und deren Statuten hatten.

Fundstelle(n):
DAAAH-56002

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 18.12.2018 - 8 K 3308/16 E

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