KAG-LSA § 4

Zweiter Teil: Die einzelnen Abgaben

§ 4 Verwaltungsgebühren [1]

(1) Landkreise und Gemeinden erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

(2) Gebühren dürfen nicht erhoben werden für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3a) Eine Gebühr für einen Widerspruchsbescheid darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

(4) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 77 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl LSA S. 710), in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit Regelungen dieses Gesetzes nicht ausdrücklich entgegenstehen, sinngemäß. 2§ 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes gilt auch für den Verkehr der Gebietskörperschaften untereinander.

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YAAAH-55986

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 158) mit Wirkung v. .