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Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Steuerhinterziehung
(1) Das Bilden einer Rückstellung für die betreffenden Mehrsteuern erfordert es auch dann, wenn der Stpfl. von der Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung Kenntnis hat, dass er am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. (2) § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern dass überhaupt ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage unzulässig (Bezug: § 4 Abs. 1, § Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG; § 249 HGB).
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung waren die Betriebseinnahmen für die Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2006 und 2007 (Streitjahre) der klagenden, nunmehr in Liquidation befindlichen GmbH nicht voll...BStBl 2002 II S. 731