SGB XIV § 128

Kapitel 20: Statistik und Bericht

§ 128 [tritt am 1.1.2027 in Kraft:] Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung [1]

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben:

  1. die Ausgaben für die Erstattung an Krankenkassen nach § 60,

  2. die weiteren Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen, und

  3. die Einnahmen, jeweils im Inland und Ausland, aufgegliedert nach den Einnahmearten:

    1. Übergang und Überleitung von Ansprüchen,

    2. Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern,

    3. Rückforderungen gegenüber Erben und Geldinstituten bei Überzahlungen im Todesfall,

    4. Tilgung von Darlehen und

    5. Zinsen von Darlehen.

Fundstelle(n):
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AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 11 Nr. 3 i. V. mit Art. 21 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) wird § 128 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .