SGB XIV § 127

Kapitel 20: Statistik und Bericht

§ 127 [tritt am 1.1.2027 in Kraft:] Erhebungsmerkmale [1]

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:

  1. das Geschlecht, das Geburtsjahr und der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person,

  2. das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,

  3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:

    1. Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

    2. Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,

  4. die Art des schädigenden Ereignisses:

    1. Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von Straftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung sowie

      aa)

      Gewalttat im Inland oder

      bb)

      Gewalttat im Ausland,

    2. Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,

    3. Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach

      aa)

      Datum der Schutzimpfung oder der anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,

      bb)

      Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe sowie

      cc)

      Name der Krankheit, gegen die geimpft oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe getroffen wurde,

    4. Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,

    5. Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,

    6. rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

    7. rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

  5. das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnisses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt,

  6. die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leistungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die Art und Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen zum letzten Tag des Erhebungsmonats,

  7. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,

  8. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach

    1. Leistungsempfängergruppen und

    2. der Art der Erledigung, aufgegliedert nach

      aa)

      Ablehnung,

      bb)

      Bewilligung,

      cc)

      Rücknahme des Antrags und

      dd)

      sonstige Erledigung,

  9. die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit

    1. Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder

    2. Überführung nach § 152 Absatz 4.

(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:

  1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,

  2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,

  3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung,

  4. Zahl der Ablehnungen und

  5. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.

(3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1 Nummer 6 sind:

  1. Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach

    1. Leistungen des Fallmanagements und

    2. Leistungen in einer Traumaambulanz, aufgegliedert nach

      aa)

      Anzahl der Sitzungen,

      bb)

      Dolmetscherkosten und

      cc)

      Fahrkosten,

  2. Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, aufgegliedert nach

    1. ergänzenden Leistungen der Krankenbehandlung,

    2. Versorgung mit Hilfsmitteln,

    3. Krankengeld der Sozialen Entschädigung,

    4. Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage,

    5. Zuschüssen bei Zahnersatz,

    6. Erstattung von Kosten bei selbstbeschaffter Krankenbehandlung,

    7. Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt,

    8. Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung sowie

    9. Reisekosten, soweit diese nicht nach § 57 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 von der zuständigen Krankenkasse erbracht werden,

  3. Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach

    1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

    2. unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen,

    3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

    4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe,

  4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, aufgegliedert nach

    1. Leistungen nach dem Elften Buch mit Ausnahme der vollstationären Pflege,

    2. vollstationärer Pflege nach § 43 des Elften Buches,

    3. ergänzenden Leistungen nach § 75,

    4. häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell,

  5. Leistungen bei Blindheit,

  6. Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufgegliedert nach

    1. monatlichen Entschädigungszahlungen und

    2. Abfindungen,

  7. Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer sowie an hinterbliebene Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, aufgegliedert nach

    1. monatlichen Entschädigungszahlungen und

    2. Abfindungen,

  8. monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,

  9. monatliche Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Eltern,

  10. Berufsschadensausgleich,

  11. Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert nach

    1. Leistungen zum Lebensunterhalt,

    2. der Leistung zur Förderung einer Ausbildung,

    3. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts und

    4. Leistungen in sonstigen Lebenslagen,

  12. Leistungen bei Überführung und Bestattung, aufgegliedert nach

    1. Überführung und

    2. Bestattung,

  13. Ausgleich in Härtefällen und

  14. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen mit Ausnahme der §§ 143 und 151, aufgegliedert nach

    1. der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen

      aa)

      Geschädigte,

      bb)

      Nichtgeschädigte mit eigenem Anspruch oder

      cc)

      Nichtgeschädigte mit mittelbarem Anspruch,

    2. der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des Kapitels 23 und

    3. Art des schädigenden Ereignisses.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 11 Nr. 2 i. V. mit Art. 21 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) wird § 127 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .