Kapitel 20: Statistik und Bericht
§ 127 [tritt am 1.1.2027 in Kraft:] Erhebungsmerkmale [1]
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merkmale erhoben:
das Geschlecht, das Geburtsjahr und der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person,
das Land und die Kennnummer des zuständigen Trägers der Sozialen Entschädigung,
die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:
Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,
die Art des schädigenden Ereignisses:
Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von Straftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung sowie
aa)Gewalttat im Inland oder
bb)Gewalttat im Ausland,
Weltkriegsauswirkungen und Fälle nach § 139,
Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach
aa)Datum der Schutzimpfung oder der anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
bb)Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe sowie
cc)Name der Krankheit, gegen die geimpft oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe getroffen wurde,
Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes,
rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
rechtsstaatswidrige Entscheidung oder Maßnahme im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnisses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt,
die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leistungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die Art und Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen zum letzten Tag des Erhebungsmonats,
die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufgegliedert nach Empfängergruppen,
die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge, aufgegliedert nach
Leistungsempfängergruppen und
der Art der Erledigung, aufgegliedert nach
aa)Ablehnung,
bb)Bewilligung,
cc)Rücknahme des Antrags und
dd)sonstige Erledigung,
die Zahl der Fälle im Erhebungsmonat mit
Ausübung des Wahlrechts nach § 152 Absatz 1 oder
Überführung nach § 152 Absatz 4.
(2) In den von der Richtlinie 2004/80/EG erfassten Fällen werden zudem folgende Merkmale erhoben:
die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Entschädigungsleistung erhält,
der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung eingetreten ist,
Art und Umfang der Entschädigungsleistung,
Zahl der Ablehnungen und
die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.
(3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1 Nummer 6 sind:
Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach
Leistungen des Fallmanagements und
Leistungen in einer Traumaambulanz, aufgegliedert nach
aa)Anzahl der Sitzungen,
bb)Dolmetscherkosten und
cc)Fahrkosten,
Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung, aufgegliedert nach
ergänzenden Leistungen der Krankenbehandlung,
Versorgung mit Hilfsmitteln,
Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage,
Zuschüssen bei Zahnersatz,
Erstattung von Kosten bei selbstbeschaffter Krankenbehandlung,
Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt,
Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung sowie
Reisekosten, soweit diese nicht nach § 57 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 von der zuständigen Krankenkasse erbracht werden,
Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
Leistungen zur Sozialen Teilhabe,
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, aufgegliedert nach
Leistungen nach dem Elften Buch mit Ausnahme der vollstationären Pflege,
vollstationärer Pflege nach § 43 des Elften Buches,
ergänzenden Leistungen nach § 75,
häuslicher Pflege im Arbeitgebermodell,
Leistungen bei Blindheit,
Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufgegliedert nach
monatlichen Entschädigungszahlungen und
Abfindungen,
Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer sowie an hinterbliebene Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, aufgegliedert nach
monatlichen Entschädigungszahlungen und
Abfindungen,
monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,
monatliche Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Eltern,
Berufsschadensausgleich,
Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert nach
Leistungen zum Lebensunterhalt,
der Leistung zur Förderung einer Ausbildung,
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts und
Leistungen in sonstigen Lebenslagen,
Leistungen bei Überführung und Bestattung, aufgegliedert nach
Überführung und
Bestattung,
Ausgleich in Härtefällen und
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen mit Ausnahme der §§ 143 und 151, aufgegliedert nach
der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen
aa)Geschädigte,
bb)Nichtgeschädigte mit eigenem Anspruch oder
cc)Nichtgeschädigte mit mittelbarem Anspruch,
der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des Kapitels 23 und
Art des schädigenden Ereignisses.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAH-55929
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 11 Nr. 2 i. V. mit Art. 21 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 408) wird § 127 – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .