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Regresshaftung eines GbR-Gesellschafters für Steuerschulden der Personengesellschaft
Regresshaftungsansprüche einzelner Gesellschafter für offene Steuerschulden einer Personengesellschaft haben auch in der aktuellen Corona-Krise erhebliches Gewicht. Das FG Münster hat insoweit mit zur Regresshaftung eines GbR-Gesellschafters für Steuerschulden der Personengesellschaft entschieden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass sie nicht nach außen erkennbar für die GbR gehandelt habe, so ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Denn die Haftung nach § 128 HGB knüpft nicht an die Geschäftsführungstätigkeit, sondern an die Gesellschafterstellung an.
2. Es gibt keine Verpflichtung der Finanzbehörde, nur denjenigen Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, dem der größte Verschuldensgrad zur Last gelegt werden kann, da die Haftung nach § 128 HGB eine verschuldensunabhängige Haftung darstellt.
II. Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben in den Streitjahren 2011 und 2012 eine GbR, die im Bereich des Getränkehandels (insbesondere des Spirituosenhandels) tätig war. Hauptkundin der GbR war die K-GmbH. Die GbR übte ihre Tätigkeit in den Streitjahren in den Räumlichkeiten aus, die zugleich den Wohnsitz der Ehele...