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NWB Nr. 34 vom Seite 2544

Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Förderung der Selbsttötung

BVerfG öffnet Weg für geschäftsmäßige Suizidhilfe

Matthias Trinks

Über die Sterbehilfe wird in Deutschland seit Jahren intensiv diskutiert. Davon ausgenommen ist die Thematik der Besteuerung. Das dürfte insbesondere am Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe liegen. Nach einer Leitentscheidung des BVerfG könnte sich das künftig allerdings grundlegend ändern.

I. Rechtlicher Überblick zur Sterbehilfe

[i]Aktive Sterbehilfe verboten, passive Sterbehilfe grds. erlaubtDie Einflussnahme auf die Lebensbeendigung eines Menschen wird allgemeinsprachlich häufig unter dem Begriff der Sterbehilfe zusammengefasst. Rechtlich ist dabei zwischen verschiedensten Sachverhaltskonstellationen zu unterscheiden. Zum Schutz der betroffenen Personen nimmt der Gesetzgeber eine umfassende Regulierung vor, welche insbesondere strafrechtliche Relevanz erfährt. So ist gem. § 216 StGB die Tötung eines Menschen selbst auf dessen Verlangen ausnahmslos strafbewährt. Die aktive Sterbehilfe ist damit in Deutschland – wie in nahezu allen Staaten der Welt – verboten. Die passive Sterbehilfe ist demgegenüber grundsätzlich erlaubt. Erfasst ist vor allem der Abbruch oder das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen durch Mediziner. Notwendig ist dafür ein entsprechender Patientenwille, vor allem in Gestalt einer Patientenverfügung (ausführlich Jurgeleit, NJW 2015 S. 2708).

[i]Suizidhilfe liegt dazwischenDazwischen steht die Suizidhilfe, teilweise bezeichnet auch als Sterbehilfe (im engeren Sinne), assistierter Suizid oder „Beihilfe“ zur Selbsttötung. Eine solche Praxis ist hierzulande besonders aus der Schweiz bekannt. Der typische Fall der Suizidhilfe ist das Bereitstellen eines tödlichen Präparats, welches der Betroffene selbst einnimmt. Die Suizidhilfe ist in Deutschland straflos, es sei denn, sie erfolgte „geschäftsmäßig“. Geschäftsmäßig meint eine nachhaltige (in Wiederholungsabsicht angelegte) Betätigung, ohne dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt. Eine solche geschäftsmäßige Suizidhilfe war nach § 217 StGB strafbar. [i]BVerfG, Urteil v. 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15 u. a., NWB DAAAH-43178 Die 2015 eingeführte Norm wurde jedoch vom u. a. ( NWB DAAAH-43178) für nichtig erklärt. § 217 StGB ist mithin unanwendbar. Der Gesetzgeber wird (und sollte) nun andere Regelungen für den Umgang mit der Suizidhilfe als ihr abstraktes Verbot festlegen. Dazu hat das BVerfG in seinem Urteil bereits den Hinweis gegeben, dass die Suizidhilfe nicht etwa vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Krankheit abhängig gemacht werden darf. Zu erwarten sind jetzt mildere Regularien wie z. B. Aufklärungs- und Wartepflichten oder Erlaubnisvorbehalte für die Suizidhilfe. S. 2545

II. Steuerliche Aspekte für Helfer

Die Aufgabe des Verbots der geschäftsmäßigen Suizidhilfe lässt vermuten, dass sich in Deutschland entsprechende Angebote am Markt etablieren könnten. Das zeigt der Blick in andere Staaten mit geringerer Regulierung der Suizidhilfe. Dann stellt sich die Frage, wie solche Tätigkeiten steuerlich abzubilden sind.

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