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Betriebsrat | Einsicht in die elektronische Personalakte
Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer unangemessen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das die Betriebsparteien bei ihren Regelungen zu beachten haben (§ 75 Abs. 2 BetrVG).
Die Arbeitgeberin verwehrt der Betriebsratsseite den Zugriff auf die elektronischen Personalakten nach Ansicht des Gerichts zu Recht, weil Ziffer 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) unwirksam sei. [i]Jesgarzewski, NWB 17/2020 S. 1275Zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM sei ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich. Dies gelte in...