Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zielführendes Miteinander von Betriebsrat und Arbeitgeber in der Krise
Beschlüsse zur Umsetzung der Mitbestimmung ohne Präsenzsitzungen durch Arbeitgeber angreifbar
In einem Betrieb, in dem es einen Betriebsrat gibt, stellt sich in der Corona-Krise für den Arbeitgeber die Frage, wie er den Betriebsrat so informieren und einbinden kann, dass bestmögliche Ergebnisse für die betrieblichen Abläufe [i]Zu Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in der Krise Jesgarzewski, NWB 13/2020 S. 916erzielt werden können. Hier zeigt sich, dass gerade der konstruktive Einsatz von Social Media ein wichtiger Baustein für eine gute und zielführende Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat sein kann. Daran anknüpfend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und Strategien zum Umgang mit dem Betriebsrat in der derzeitigen Corona-Krise dargestellt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Beteiligung an der Gestaltung betrieblicher Arbeitsbedingungen
[i]Betriebsrat verlangt mindestens fünf volljährige ANDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Möglichkeit der Belegschaft eines Unternehmens, durch die Wahl eines Betriebsrats eine Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb herbeizuführen. Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden. Als Betrieb gilt jede eigenständige Arbeitsstätte, die entweder selbständig organisiert ist oder jedenfalls weit entfernt von anderen Betrieben des U...