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Wiedereinführung der degressiven AfA zur Investitionsförderung
Praxishinweise und Fallbeispiele zur Neuregelung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
[i]Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 28/2020 S. 2060 NWB AAAAH-52439 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG beansprucht werden. Der Gesetzgeber hat diese Abschreibungsmethode bereits in der Vergangenheit als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument benutzt und jetzt im Rahmen der Corona-Krise durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom wieder eingeführt, um zusätzliche Investitionsanreize zu setzen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung
Die [i]Heinrich, Abschreibungen, Grundlagen NWB NAAAE-76525 degressive Abschreibung kennt verschiedene Formen. Bei der steuerlich zulässigen degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG handelt es sich um die sog. degressive Buchwertabschreibung (Abschreibung vom Restwert nach einem gleich bleibenden Abschreibungssatz). Die Jahres-Abschreibungsbeträge sind in den ersten Jahren der Nutzung relativ hoch und werden dann von Jahr zu Jahr geringer. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG kann die degressive AfA nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzusetzende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen bzw. Herstellungen in der Zeit vom bis zum gegolten hat.S. 788
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begünstigte Wirtschaftsgüter: | Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens |
Anschaffungs- oder Herstellungszeitraum: | – |
Degressiver Abschreibungssatz: | Das 2,5fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren |
II. Bedeutung der degressiven AfA
[i]Berücksichtigung der technologischen EntwicklungDie Inanspruchnahme der degressiven AfA ist unabhängig davon, ob sie betriebswirtschaftlich geboten ist und dem tatsächlichen Absetzungsverlauf entspricht. Sie ist sinnvoll, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert einbüßen werden. Durch Vornahme der degressiven AfA wird der Gefahr der technisch-wirtschaftlichen Überholung Rechnung getragen, die gerade in den ersten Nutzungsjahren zu größeren Verlusten führen kann.