Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 16 vom Seite 775

Verbuchung der Einfuhr und der Einfuhrumsatzsteuer

Karl-Hermann Eckert

[i]Wenning, Einfuhrumsatzsteuer, infoCenter NWB CAAAB-40736 Werden Waren aus dem Drittland erworben, erhebt die Zollbehörde Einfuhrumsatzsteuer, die vom Einführer zu entrichten ist. Darüber hinaus werden für bestimmte Waren Zölle fällig. Die Zollabfertigung kann der erwerbende Unternehmer selbst oder aber – wie im Geschäftsverkehr üblich – durch einen Spediteur vornehmen lassen. Der Beitrag zeigt die Buchung der Einfuhrumsatzsteuer und des Zolls auf und geht auf die Besonderheiten des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuern ein.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Grundsätze der Einfuhr und der Einfuhrumsatzsteuer

Die [i]Zielsetzung: WettbewerbsneutralitätSystematik des Umsatzsteuerrechts gewährleistet die Wettbewerbsneutralität auch bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland. Werden Waren aus dem Drittland ins Inland geliefert und zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt, unterliegt dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer wird als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet. Sie ist für den Unternehmer im Regelfall als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG abzugsfähig. Die Vorsteuer kann entweder vom Leistungsempfänger – Fall des § 3 Abs. 6 UStG – oder vom Lieferanten – Fall des § 3 Abs. 8 UStG – abgezogen werden.

Hinweis:

Der [i]BMF, Schreiben v. 16.7.2020 - III C 2 - S 7300-a/19/10001 :004 NWB TAAAH-53717 Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Ortsbestimmungen nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG. Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind hingegen nach dem als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich. S. 776

Beispiel

Unternehmer U aus Köln bestellt bei der Maschinenbaufirma M aus Moskau eine Verpackungsmaschine. Als Lieferkonditionen wurde „unverzollt und unversteuert“ vereinbart. Dies bedeutet, dass der Leistungsempfänger U der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. M versendet die Maschine am an U. Die Maschine kommt am in Köln an. U lässt die Maschine am zoll- und steuerrechtlich zum freien Verkehr abfertigen.

Der Ort und der Zeitpunkt der Lieferung sind nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG der Abgangsort in Moskau am . U hat bereits in Moskau die Verfügungsmacht an der Maschine erlangt. Damit ist die Lieferung im Inland nicht steuerbar. Die vereinbarten Lieferkonditionen „unverzollt und unversteuert“ haben auf den Zeitpunkt der Lieferung keinen Einfluss. Da U die Verfügungsmacht auch noch zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr am hat, ist U nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

Die [i]Erhebungs- und BefreiungstatbeständeBesteuerung der Einfuhr und die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen voraus, dass der Gegenstand im Inland verbleibt. Dies richtet sich nach zollrechtlichen Vorschriften. Waren, die lediglich im Wege der Durchfuhr (sog. Transitware) oder zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung (sog. vorübergehende Verwendung) in das Inland gelangen, werden vom Einfuhrtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht erfasst.

Erfolgt die Zollabfertigung durch einen Spediteur, kann dieser die von ihm verauslagte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach den vereinbarten Lieferbedingungen die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hat und für dessen Unternehmen die Ware ins Inland eingeführt wurde.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der Zollbehörde verwaltet. Fragen der Bemessungsgrundlage regelt § 11 UStG, Sonderregelungen sind in § 21 UStG enthalten. Zudem kann auch eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung in Betracht kommen, sofern die Einfuhr steuerfrei nach § 5 UStG ist.

Hinweis:

Nach [i]Eckert, Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen, BBK 13/2020 S. 608 NWB GAAAH-51105 Art. 3 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom wurde in § 21 Abs. 3a UStG eine Regelung aufgenommen, wonach die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben wird. Das Inkrafttreten wird nach Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes in einem gesonderten BMF-Schreiben geregelt werden.

Einfuhren [i]Elektronischer Einfuhrnachweis werden vom Zoll mit dem IT-Verfahren ATLAS elektronisch abgewickelt. Hierbei werden die Zollbelege über die Einfuhrabgaben (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) durch standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) papierlos übermittelt. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen.

Die Finanzbehörden haben die Möglichkeit, die beim Zoll gesammelten Daten über die Ausfuhr online abzufragen. Dieser Datenaustausch dient der Risikominimierung und der Betrugsbekämpfung. Durch den Zugriff der Finanzverwaltung auf die S. 777ATLAS-Daten können z. B. die Daten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf Schlüssigkeit hin überprüft und ggf. im Rahmen einer Außenprüfung kontrolliert werden.

Als [i]Vorsteuerabzug bei Steuerentstehung Folge eines Urteils des EuGH ist nunmehr in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gesetzlich normiert, dass die Einfuhrumsatzsteuer bereits dann als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn sie entstanden ist. Es gilt das sog. Sollprinzip. Die Zahlung durch den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist für den Zeitpunkt des Abzugs als Vorsteuer nicht mehr erforderlich. Aufgrund dessen wurde die bisherige Sonderregelung in § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG, dass die Einfuhrumsatzsteuer, die bis zum 16. des Folgemonats zu entrichten war, bereits im Vormonat als Vorsteuer abgezogen werden kann, gestrichen.

Hinweis:

Nach [i]Vorsteuerberichtigung § 17 Abs. 3 UStG ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nachträglich herabgesetzt, erlassen oder erstattet wird. Sofern die entstandene Einfuhrumsatzsteuer endgültig nicht entrichtet wird und demnach eine Vorbelastung mit Umsatzsteuer ausscheidet, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls nach § 17 Abs. 3 UStG zu berichtigen.

II. Steuerbefreiung der Einfuhr

[i]Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher LieferungDie Einfuhr kann steuerfrei nach § 5 UStG sein. Zu nennen ist hier insbesondere die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Der Unternehmer kann bei der Zollbehörde im Zusammenhang mit der zollrechtlichen Abfertigung beantragen, von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit zu werden, weil die Ware nicht ins Inland, sondern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelangt. Im Zollrecht wird dieses Verfahren auch das 4200-Verfahren genannt. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Ware zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet wird. Der Unternehmer hat seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie die seines Kunden der Zollbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass die Ware zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt ist.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 6
Online-Dokument

Verbuchung der Einfuhr und der Einfuhrumsatzsteuer

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Rechnungswesen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen