Zweiter Abschnitt: Die einzelnen Abgaben
§ 8a Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen [1] [2]
(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, unselbstständigen Gehwege, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungsgebiete (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in dem Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer der dort gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. 2Die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 8 für den Ausbau von Verkehrsanlagen außerhalb eines Abrechnungsgebiets nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen gelten als einheitliche kommunale Einrichtung. 2Die Bildung eines Abrechnungsgebietes setzt voraus, dass die Straßen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. 3Ein derartiger Zusammenhang kann insbesondere deshalb gegeben sein, weil die Verkehrsanlagen
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde oder
innerhalb selbstständiger städtebaulicher Einheiten oder
innerhalb einzelner Baugebiete (§ 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung)
liegen. 4Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen.
(3) 1Der Beitragssatz wird ermittelt, indem die jährlichen Investitionsaufwendungen für alle Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes nach Abzug des Gemeindeanteils (Absatz 4) auf die Grundstücke verteilt werden, die der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen. 2Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. 3Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen. 4Die Beitragspflichtigen sind nach Ablauf eines mehrjährigen Abrechnungszeitraums über die Verwendung des Beitragsaufkommens und über den geplanten Investitionsbedarf des nächsten Abrechnungszeitraums zu unterrichten.
(4) 1Bei der Ermittlung der Beiträge bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil (Gemeindeanteil) außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen in dem Abrechnungsgebiet entspricht. 2Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. 3Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Gemeindeanteils zu verwenden.
(5) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr. 2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.
(6) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 6 Satz 1, Satz 3, Abs. 8 und 9 Satz 2 sowie Abs. 11 und 12 entsprechend.
(7) 1Um eine Doppelbelastung von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu vermeiden, können die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle treffen, in denen vor oder nach der Einführung des wiederkehrenden Beitrags Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder auf Grund eines Vorhaben- und Erschließungsplans nach dem Baugesetzbuch geleistet worden sind oder zu leisten sind. 2Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 8 auf wiederkehrende Beiträge oder wenn von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge umgestellt wird. 3Für Fälle nach Satz 1 und Satz 2, erste Alternative ist ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. 4Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. 5Bei der Umstellung von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge ist in der Satzung der Umfang der Anrechnung von geleisteten wiederkehrenden Beiträgen auf den nächsten einmaligen Beitrag zu bestimmen. 6Dabei können wiederkehrende Beiträge, die nach der letzten mit wiederkehrenden Beiträgen finanzierten Investitionsmaßnahme an der Verkehrsanlage gezahlt worden sind, auf den einmaligen Beitrag angerechnet werden. 7Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.
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HAAAH-55234
1Anm. d. Red.: § 8a i. d. F. des Gesetzes v. (Amtsbl. I S. 208) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
3 Gesetz v.
, Amtsbl. I S. 208, i. d. F. des Art. 5 Nr. 2
Gesetz v.
, Amtsbl. I S. 1341, gilt folgende
Übergangsregelung:
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet,
innerhalb eines Jahres nach dem
(= Inkrafttreten des Gesetzes v.
, Amtsbl. I S. 208) eine Ausbaubeitragssatzung
nach Maßgabe der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes in Kraft zu setzen,
soweit nicht bereits eine entsprechende Satzung wirksam erlassen wurde. Für
Maßnahmen, die zu diesem Zeitpunkt begonnen sind, können die Satzungen
Übergangsregelungen zur Erhebung von Beiträgen nach den bisher geltenden
Bestimmungen treffen.
(2) Bestehendes, von diesem Gesetz (v.
, Amtsbl. I S. 208) abweichendes Satzungsrecht
ist innerhalb eines Jahres nach dem
(= Inkrafttreten des Gesetzes v.
, Amtsbl. I S. 208)
anzupassen.
(3) Auf am
(= im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes v.
, Amtsbl. I S. 208) noch nicht bestandskräftig
abgeschlossene Verfahren sind die in § 12 des Kommunalabgabengesetzes (= Art.1
Nr. 8 Gesetz v.
, Amtsbl. I S. 208) geänderten
Verfahrensvorschriften in ihrer bisherigen Fassung
anzuwenden.