Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Passive Entstrickung von Anteilen an Immobiliengesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 597Mit dem aktuell laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Multilateralen Instrument (MLI) und dem im nächsten Jahr zu erwartenden Anwendungsgesetz dazu werden die Regelungen des MLI innerstaatlich anwendbar. Das MLI sieht Änderungen in 14 deutschen DBA vor. Unter anderem wird die Immobiliengesellschaftsklausel des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017 (Art. 9 Abs. 4 MLI) in einige dieser Abkommen eingefügt, die dem Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens neben dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers der Anteile an der Immobiliengesellschaft ein Besteuerungsrecht für einen Anteilsveräußerungsgewinn einräumt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gefahr der passiven Entstrickung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven
[i]Ab Anwendung des MLI muss Deutschland Steuersubstrat in diesen Fällen erstmals teilenDie erstmalige Anwendbarkeit der Immobiliengesellschaftsklausel führt aus Sicht des deutschen Fiskus zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts für die in den Gesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, die bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des MLI entstanden sind und für die Deutschland künftig eine ausländische Steuer anrechnen müsste, was in Abhängigkeit von den anzuwendenden Steuersätzen im In- und Ausland einen vollständigen Steueraufkommensverzicht bedeutet.
Die deutsche Finanzverwalt...