Online-Nachricht - Montag, 03.08.2020

Einkommensteuer | Kindergeldanspruch maßgebend für die Vergleichsberechnung (FG)

Für die Frage der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist unerheblich, ob § 66 Abs. 3 EStG tatsächlich nur im Erhebungsverfahren anzuwenden war und damit der materiell-rechtliche Kindergeldanspruch nicht betroffen war oder ob die Vorschrift festsetzungsrechtliche Wirkungen entfaltet hat (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger hat für die Monate Januar und Februar 2017 in Höhe von insgesamt 384 EUR Kindergeld bezogen. Mit Bescheid vom setzte die Familienkasse ab dem Monat März 2017 weiterhin Kindergeld fest. Unter Bezugnahme auf den damals geltenden § 66 Abs. 3 EStG lehnte die Familienkasse die nachträgliche Auszahlung des Kindergeldes für die Monate vor Juni 2018 ab, da der Kindergeldantrag erst am eingegangen sei. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. In der Einkommensteuererklärung 2017 wurde ein Kinderfreibetrag unter Anrechnung des tatsächlich ausgezahlten Kindergeldes von 384 EUR beantragt. Mit Bescheid berücksichtigte das FA den Kinderfreibetrag antragsgemäß, rechnete aber den gesamten Kindergeldanspruch des Jahres 2017 i. H. von 2.304 EUR hinzu.

Das FG führte aus:

  • Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern im Streitjahr 2017 ein Kindergeldanspruch zustand, der gem. § 31 Satz 4 EStG in die Vergleichsrechnung einzubeziehen war, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob das Kindergeld ausgezahlt worden ist.

  • Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der Regelung des § 66 Abs. 3 EStG Kindergeldzahlungen für Monate vor In-Kraft-Treten der Vorschrift am betroffen sein konnten. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom in Kraft getreten, so dass Kindergeld auf einen nach dem gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 2017 gezahlt werden konnte.

  • Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist jedoch allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich (vgl. ).

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 18/20 anhängig.

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln (JT)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-54951