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Steuerrecht | Corona-Soforthilfe ist nicht pfändbar
Die Corona-Soforthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung, dem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmer Liquidität zu verschaffen, nicht pfändbar, soweit es um Steueransprüche aus der Zeit vor dem geht.
Ein [i]Einstweilige Anordnung hatte Erfolg Unternehmer kann sich daher gegen eine Pfändung durch das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO i. V. mit § 258 AO wehren und beim Finanzgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen. Ein bereits gepfändeter Betrag muss dann wieder freigegeben bzw. zurücküberwiesen werden.
Die [i]Pfändbarkeit setzt Übertragbarkeit voraus Unpfändbarkeit folgt nach dem BFH aus § 851 Abs. 1 ZPO, der die Pfändbarkeit von der Übertragbarkeit der Forderung abhängig macht. Eine zweckgebundene Forderung gilt als nicht übertragbar und damit als nicht pfändbar.
Die [i]Zweckbindung folgt aus dem Corona-Programm Zweckbindung folgt aus dem jeweiligen Corona-Programm des Bunde...