BAG Urteil v. - 4 AZR 142/19

Eingruppierung eines Leitstellendisponenten - Stellenbeschreibung und Bestimmung von Arbeitsvorgängen

Gesetze: § 17 RettDPlV SN, § 20 Abs 3 RettDPlV SN, § 23 Abs 3 RettDPlV SN, § 12 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn 18 Entgeltgr 9a TVöD, § 29b Abs 1 TVÜ-VKA

Instanzenzug: ArbG Chemnitz Az: 10 Ca 1532/17 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 5 Sa 116/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Der Kläger ist seit 1983 bei dem beklagten Landkreis (Beklagter) und dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).

3Der Kläger absolvierte bei der Landesfeuerwehrschule Sachsen den Lehrgang zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr. Zudem erlangte er die berufliche Qualifikation als Rettungssanitäter und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen. Schließlich schloss er den Lehrgang zum Leitstellendisponenten an der Landesfeuerwehrschule Sachsen ab.

4Der Kläger wird seit vielen Jahren - jedenfalls mehr als zwei Jahre vor dem  - als Leitstellendisponent eingesetzt. Nach einer Stellen-/Dienstpostenbeschreibung vom , auf deren Grundlage nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Beschäftigung erfolgte, gliedert sich seine Tätigkeit „nach Arbeitsvorgängen“ in - im Einzelnen aufgeführte - „einsatzbezogene Aufgaben“ im Umfang von 70 % und - ebenfalls im Einzelnen benannte - „leitstellenbezogene Aufgaben“ im Umfang von 30 % der Gesamttätigkeit.

5Bis zum war der Kläger - nach sechsjähriger Bewährung in der VergGr. VIb Fallgr. 1 - in der VergGr. Vc Fallgr. 2 der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) eingruppiert. Zum erfolgte die Überleitung in die Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA. Mit Schreiben vom beantragte er die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA rückwirkend zum .

6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle als Leitstellendisponent ab dem die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA. Er verfüge zwar nicht über die landesrechtlich in § 20 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (SächsLRettDPVO) vorgesehene Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr. Die Qualifikationsanforderungen der in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO geregelten Übergangsvorschrift seien aber erfüllt.

7Der Kläger hat beantragt

8Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation für die begehrte Eingruppierung ergebe sich ausschließlich aus § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO. Nicht ausreichend sei, dass der Kläger auf Grundlage der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 SächsLRettDPVO als Leitstellendisponent verwendet werden dürfe.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Gründe

10Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben dessen Klage zu Unrecht abgewiesen. Die nach § 256 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl.  - Rn. 10 mwN) zulässige, allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., sh. nur  - Rn. 14 mwN; - 4 AZR 816/16 - Rn. 14 mwN, BAGE 162, 81) ist begründet. Der Kläger ist ab dem nach der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten.

11I. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 zum TVöD/VKA, die am in Kraft getreten ist.

121. Für die Eingruppierung sind vorliegend die §§ 12 und 13 TVöD/VKA maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom innerhalb der bis zum laufenden Frist einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt, weil sich für ihn nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe ergebe.

132. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.

14a) Das Landesarbeitsgericht konnte bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge die Stellenbeschreibung vom zugrunde legen.

15aa) Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung dient in erster Linie der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen kommt sie in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht (ausf.  - Rn. 39 mwN; sh. auch - 4 AZR 284/18 - Rn. 19 mwN; - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Liegt eine solche Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer - ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen - tatsächlich auszuüben sind (vgl. dazu etwa  - Rn. 27). Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann (etwa aufgrund der vorgenommenen Unterteilung der Tätigkeit in der Stellenbeschreibung, vgl. zB die Fallgestaltungen in  - Rn. 20 ff.; - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN). Sie vermag die notwendige rechtliche Bewertung zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht zu ersetzen ( - Rn. 18 mwN).

16bb) Im Streitfall steht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger die in der Stellenbeschreibung vom aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich auszuüben hat. Die Aufgaben sind im Einzelnen bezeichnet und auch - differenziert nach einsatzbezogenen und leitstellenbezogenen Aufgaben - hinsichtlich ihres Zeitanteils an der Gesamttätigkeit aufgeschlüsselt. Aus der Beschreibung der Aufgaben des Klägers lässt sich zugleich das maßgebende Arbeitsergebnis bestimmen. Diese - konkret auf den Kläger zugeschnittene - detaillierte Stellenbeschreibung, die mit der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit übereinstimmt, ist als Grundlage für die gerichtliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen geeignet.

17b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es könne dahinstehen, ob - lediglich - die einsatzbezogenen Aufgaben des Klägers als einheitlicher Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 70 % der Gesamttätigkeit zu bewerten sind oder ob die weiteren in der Stellenbeschreibung als „leitstellenbezogene Aufgaben“ bezeichneten Tätigkeiten mit einem Anteil von 30 % der Gesamttätigkeit zusammen mit den einsatzbezogenen Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls die einsatzbezogenen Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der mindestens die Hälfte der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten umfasst und deshalb für die tarifliche Bewertung maßgebend ist.

183. Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften ergeben sich aus der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA sowie der SächsLRettDPVO.

19a) In Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA heißt es ua.:

20b) Die SächsLRettDPVO lautet auszugsweise:

214. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA sind gegeben. Der Kläger ist Leitstellendisponent mit der nach Landesrecht erforderlichen Qualifikation und entsprechender Tätigkeit.

22a) Der Kläger wird - jedenfalls überwiegend (Rn. 17) - als Leitstellendisponent tätig und übt damit eine entsprechende Tätigkeit im Tarifsinne aus. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

23b) Der Kläger erfüllt zwar nicht die in § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO geregelten Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und des Beklagten enthält jedoch die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO eine weitere Regelung für die erforderliche Qualifikation bezogen auf den dort genannten speziellen Personenkreis. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift, die nach den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen zu erfolgen hat (zu den Maßstäben sh. nur  - Rn. 22 mwN).

24aa) Schon der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO spricht dafür, dass es sich um eine Sonderregelung der landesrechtlich erforderlichen Qualifikation handelt.

25(1) In § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SächsLRettDPVO werden bestimmte Aus- und Fortbildungen bezeichnet, die jede für sich ein Qualifikationsmerkmal darstellen und kumulativ in der Person des - zu Beginn des Satzes genannten - Leitstellendisponenten vorliegen müssen.

26(2) Die Formulierung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO, nach der Disponenten mit abweichender Qualifikation „verwendet werden dürfen“, spricht nicht gegen diese Auslegung. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass Disponenten, die „am in einer Leitstelle … mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben“, über die dort unter Nrn. 1 bis 3 genannten Qualifikationen verfügen müssen, wenn sie weiterhin entsprechend verwendet werden sollen. Das entspricht inhaltlich den Vorgaben von § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO zum „Personal“. Dessen Satz 1 bestimmt, dass Disponenten Aufgaben nach § 17 Abs. 1 SächsLRettDPVO wahrnehmen. Dazu ist aber erforderlich („müssen“), dass sie über die in § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsLRettDPVO genannten Qualifikationen verfügen. Dies bedeutet zugleich, dass sie ohne entsprechende Qualifikationen die Aufgaben nicht wahrnehmen und folglich auch nicht als Disponent verwendet werden dürfen. Der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO kommt deshalb entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht lediglich eine „organisatorische“ Bedeutung zu.

27bb) Für dieses Verständnis von § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO als Qualifikationsregelung für den dort beschriebenen Personenkreis spricht auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift. § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO nimmt unmittelbar auf § 20 Abs. 3 SächsLRettDPVO Bezug, der die nach Landesrecht erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Leitstellendisponent regelt. Dabei werden zwei der drei erforderlichen Qualifikationen - die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und die Ausbildung zum Notfallsanitäter oder Rettungsassistenten - durch zwei andere - eine bereits am vorliegende zweijährige Tätigkeit als Leitstellendisponent und die Ausbildung zum Rettungssanitäter - ersetzt.

28cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus einer Befristung der Übergangsvorschrift in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO. Eine solche besteht nicht.

29(1) Das Landesarbeitsgericht hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - rechtsfehlerhaft angenommen, die Geltung der Norm sei bis zum befristet. Eine solche zeitliche Begrenzung ist schon dem Wortlaut nach nur in § 23 Abs. 1 SächsLRettDPVO enthalten, der den weiteren Einsatz von Rettungssanitätern als Besetzung von Rettungsmitteln bis zum Ende des Jahres 2023 gestattet.

30(2) Das wird durch § 23 Abs. 4 Satz 1 SächsLRettDPVO idF vom und § 22 Abs. 4 SächsLRettDPVO idF vom bestätigt. Dort war eine - inhaltlich etwas abweichende, von der Struktur im Übrigen aber vergleichbare - Regelung zur Qualifikation als befristete Übergangsvorschrift ausgestaltet. Die Verwendung von Disponenten mit abweichender Qualifikation „in dieser Funktion“ war stichtagsabhängig ( bzw. zuvor ) nur bis zum möglich. Diese Befristung wurde mit der 5. Änderungsverordnung zur SächsLRettDPVO vom ersatzlos gestrichen.

31dd) Die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1 zum TVöD/VKA, nach der Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - ohne Belang. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA setzt die „nach Landesrecht jeweils geforderte Qualifikation“ voraus. Die Qualifikation ergibt sich danach ausschließlich aus dem Landesrecht. Auf die Systematik der Anlage 1 zum TVöD/VKA kommt es deshalb insoweit nicht an.

32ee) Danach erfüllt der Kläger die in § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO genannten Voraussetzungen. Er hatte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am mindestens zwei Jahre die Funktion als Disponent in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen ausgeübt. Er verfügt zudem über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr, eine Ausbildung als Rettungssanitäter und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule.

33II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:100620.U.4AZR142.19.0

Fundstelle(n):
YAAAH-54693