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Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen
Der EuGH kommt in seiner Entscheidung v. – C-231/19 zu dem Ergebnis, dass eine einheitliche Leistung steuerlich einheitlich zu beurteilen ist. Die Steuerbefreiung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die zu beurteilende Dienstleistung als für die Verwaltung von Sondervermögen spezifisch angesehen werden kann.
I. Leitsatz
Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung, die durch eine Softwareplattform eines außenstehenden Anbieters an eine Fondsverwaltungsgesellschaft erbracht wird, die sowohl Sondervermögen als auch andere Fonds verwaltet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt.
II. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum britischen Steuerrecht. Ein britisches Unternehmen verwaltet Sondervermögen sowie andere Fonds. Die Sondervermögen stellen sowohl hinsichtlich der Anzahl, als auch hinsichtlich des Wertes der verwalteten Kapitalanlagen, nicht den überwiegenden Teil der verwalteten Fonds dar.
Für die Verwaltung aller dieser Fonds erhält das Unternehmen Dienstleistungen einer amerikanischen Gesellschaft. Diese Dienstleistungen werden durch e...