Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer: Für die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alternative 2 EStG unschädliche „Zwischenvermietung“
Leitsatz
Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alternative 2 EStG unschädlich, wenn der Stpfl. das Immobilienobjekt – zusammenhängend – im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Sachverhalt
Streitig ist, ob der Kläger im VZ 2014 (Streitjahr) einen
steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG) erzielt hat.
Der Kläger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis einschließlich April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag v. wieder veräußerte. Im Zeitraum von Mai 2014 – seinem Auszug – bis zur Veräußerung im Dezember 2014 hatte der Kläger die Wohnung an Dritte vermietet. Das FA ermittelte hieraus einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und erfasste diesen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr v. . Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen Erfo...