NWB Nr. 31 vom Seite 2281

Zinsen in der Abgabenordnung anpassen

Prof. Dr. Matthias Hiller | Steuerberater | Professor an der SRH Fernhochschule – The Mobile University

Was spricht eigentlich gegen eine dynamische Regelung nach dem Vorbild des BGB?

Mit der Erhebung von Zinsen auf zu viel bzw. zu wenig entrichtete Steuerbeträge sollen die Vorteile, die aus einer zu hohen bzw. zu niedrig entrichteten Steuer resultieren, verbunden mit einer darin begründeten Erhöhung der Leistungsfähigkeit, abgeschöpft werden. Im Kern ist die Erhebung von Zinsen damit ökonomisch begründet und kann sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Fiskus wirken.

Kritikwürdig ist unterdessen die Höhe des Zinssatzes. Gemäß § 238 Abs. 1 AO betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5 Prozent, somit 6 Prozent pro Jahr. Mit Blick auf das aktuelle und bereits seit Jahren vorherrschende Zinsumfeld kann daher von einer Überabschöpfung der ggf. vorliegenden Vorteile einer zu hohen bzw. zu geringen Steuerzahlung durch die Zinsfestsetzung gesprochen werden. Welche risikoarme Vergleichsanlage garantiert derzeit eine Verzinsung von 6 Prozent p. a.?

Bemerkenswert ist dabei, dass die Höhe dieses Zinssatzes seit dem Jahr 1961 unverändert geblieben ist. Als der Zinssatz festgelegt wurde, hatte Konrad Adenauer noch ca. zwei Jahre Kanzlerschaft vor sich und auch Bundesfinanzminister Etzel oder einer seiner siebzehn Nachfolger sah bisher keinen Bedarf, eine Anpassung des Zinssatzes vorzunehmen. Auch die deutsche Wiedervereinigung, die europäische Einigung, die Einführung des Euro und die Finanz- und Wirtschaftskrise der 2010er Jahre überstand der sechsprozentige Zinssatz.

Heute ist die Anpassung allerdings dringend notwendig und sollte zeitnah erfolgen. Zwar ging der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2017 noch von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für in das Jahr 2013 fallende Zinsen aus (, BStBl 2018 II S. 255). In späteren Verfahren meldete er allerdings erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes an (, BStBl 2018 II S. 415, Leitsatz). Derzeit sind beim BVerfG zwei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes anhängig (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17), die ausweislich der Vorschau des Gerichts in diesem Jahr zur Entscheidung anstehen. Der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion lässt sich entnehmen, dass die Zinsfestsetzung in der Regel für den Fiskus wirkt. In den Jahren 2015 ff. verblieb in der Staatskasse alles in allem ein hoher dreistelliger Millionenbetrag (vgl. BT-Drucks. 19/20836 S. 2 f.). Aus diesem Grund ist der Vorstoß der Bundesländer Bayern und Hessen im Bundesrat zu begrüßen, der eine Halbierung des Zinssatzes vorsieht. Bedenkt man, dass ein moderner Steuerstaat seine Legitimation insbesondere aus der regelmäßigen Anpassung gesetzlicher Normen erlangt, scheint eine gesetzliche Neuregelung unumgänglich. Was spricht eigentlich gegen eine dynamische Regelung nach dem Vorbild des BGB?

Matthias Hiller

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 2281
NWB GAAAH-54459