Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 15 vom

Liquiditätsschonung durch vorläufige Verlustberücksichtigung aus 2020

Einfügung von §§ 110 und 111 EStG durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Wolfgang Eggert

Zur Verbesserung der Liquiditätssituation der durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen hat der Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die §§ 110 und 111 neu in das EStG eingefügt. Es handelt sich um Regelungen zur Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 und einen vorläufigen Verlustrücktrag ebenfalls in den VZ 2019.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. § 110 EStG: Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019

Bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats ist es gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG möglich, die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die sich für den VZ voraussichtlich ergeben wird. Das bedeutet, die Vorauszahlungen für den VZ 2019 können noch bis zum vom Finanzamt angepasst und damit auch herabgesetzt werden.

Hinweis:

Ein Verlust des VZ 2020 würde frühestens im Januar 2021 mit der Erstellung der Finanzbuchführung für Dezember 2020 betragsmäßig feststehen. Bis zur Abschlusserstellung und einer Veranlagung würden erfahrungsgemäß weitere Monate vergehen. Damit käme die liquiditätswirksame Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2019 im Sinne einer „Corona-Hilfe“ ...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Rechnungswesen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen