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Verfassungswidrige Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA Frankreich
Vorrang des Kassenstaatsprinzips ist kaum haltbar
Ein kürzlich ergangenes Urteil des FG Baden-Württemberg bietet Gelegenheit, die von der Rechtsprechung angeführten Begründungserwägungen zugunsten eines Vorrangs des Kassenstaatsprinzips gegenüber einer bestehenden Grenzgängerregelung am Beispiel des DBA Frankreich einer abkommens- und verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dabei wird sich herausstellen, dass ein Vorrang im Kollisionsfall keineswegs zwingend, sondern eher sogar verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.
Der bisher gegenüber Grenzgängern angenommene Vorrang des Kassenstaatsprinzips ist anhand von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Art. 13 und 14 DBA Frankreich zu hinterfragen.
Es ist fraglich, ob das Kassenstaatsprinzip heute noch durch internationale Courtoisie, Entlastung nationaler Haushalte oder eine erwünschte Vereinigung von Weisungsbefugnissen, Fürsorgepflichten und Steuerhoheit in der Hand des öffentlichen Arbeitgebers des Kassenstaates gerechtfertigt werden kann.
Die verfassungsrechtliche Kontrolle völkerrechtlicher Verträge gebietet bei Unionsbürgern auch eine Überprüfung auf Einhaltung der Diskriminierungsverbote aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Rechtsnatur des Dienstherren sowie auf Beachtung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.