Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Durchführung von Prüfungen durch Bildungseinrichtungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG)
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Abnahme von Prüfungen durch eine Bildungseinrichtung auch dann als Veranstaltung wissenschaftlicher Art anzusehen ist und unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fällt, wenn der der Prüfung vorausgehende Unterricht an einer anderen Bildungseinrichtung erteilt worden ist. Nach Ansicht der .30) gilt Folgendes: Die Durchführung einer Prüfung kann nur dann nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, wenn die die Prüfung abnehmende Bildungseinrichtung auch den vorausgehenden Unterricht erteilt hat (als Nebenleistung zur eigentlichen Unterrichtsleistung). Die Durchführung einer Prüfung allein ist dagegen keine wissenschaftliche und nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.