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Betriebsübergang | Widerruf des Widerspruchs gegen den Übergang
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann ein Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprechen (inzwischen geregelt in § 613a Abs. 6 BGB). Hat der Arbeitnehmer den Widerruf wirksam erklärt, kann er diesen als einseitige empfangsbedürftige Willenerklärung nicht einseitig nach Zugang beim Erklärungsadressaten widerrufen oder mit einem Vorbehalt versehen. Außerdem ist nach erklärtem Widerspruch eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer vereinbarte Aufhebung des Widerspruchs dem Erwerber gegenüber unwirksam ().