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Insolvenz | Beitragsforderungen einer IHK als Masseverbindlichkeiten
Beitragsforderungen einer Industrie- und Handelskammer (IHK), die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer kammerzugehörigen Kapitalgesellschaft entstehen, stellen sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar.
Nach Ansicht des Gerichts sind Abgabenforderungen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen, den „in anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten zuzuordnen. Dafür genüge es, dass die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweise und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen insbesondere kraft Gesetzes entstehende oder durch Verwaltungsakt angeordnete Abgabenforderungen, soweit sie selbst einen kon...