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Unvollständiger Bestätigungsvermerk nach Art. 10 EU-APrVO
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat ihre Bekanntmachungen nach § 69 WPO aktualisiert fortgeschrieben. Darin hat die APAS eine Feststellung dazu aufgenommen, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen des Art. 10 EU-APrVO erfüllt. In diesem Bestätigungsvermerk wurde zur Angabe der Bestellung des Abschlussprüfers nur das Datum der Wahl zum Abschlussprüfer aufgenommen. Dies verstößt gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. b erster Halbsatz EU-APrVO, wonach zur Bestellung im Bestätigungsvermerk auch das Beschlussorgan zu nennen sowie Datum und Organ der Beauftragung des Abschlussprüfers anzugeben sind.
Die Bekanntmachung der APAS vom ist abrufbar unter http://go.nwb.de/jf9iv.