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Einkommensteuer | ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen
Ergänzend zum (BStBl 2003 I S. 361) gilt nach Auffassung der , Folgendes: Baukostenzuschüsse, die vor Inkrafttreten des EnWG v. (BGBl 1998 I S. 730) von Energieversorgungsunternehmen mit Tarifabnehmern und Sonderabnehmern mit über 20-jährigen Verträgen vereinbart worden sind (”alte” Baukostenzuschüsse), sind – wie bisher – auf 20 Jahre zu verteilen. Aus Gleichbehandlungsgründen bestehen auch bei einer mit Sonderabnehmern vereinbarten Vertragslaufzeit von unter 20 Jahren keine Bedenken, den passiven Rechnungsabgrenzungsposten über eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren verteilt aufzulösen. Soweit bei Betriebsprüfungen ”alte” Baukostenzuschüsse zu beurteilen sind, können die Prüfungen im o. g. Sinn abgeschlossen werden.