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Abgabenordnung | Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Bekanntgabevermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, grds. am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach der bisherigen Rspr. handelt es sich bei dieser Bekanntgabevermutung nicht um eine Frist gem. § 108 AO. Der dritte Tag gilt auch dann als Bekanntgabetag, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt (vgl. AEAO zu § 108, Nr. 2 und zu § 122 AO, Nr. 1.8.2). Nach dem (BFH/NV 2003 S. 1461) wird hieran nicht mehr festgehalten (s. nunmehr auch , NWB EN-Nr. 1406/2003). Dies bedeutet, dass die Dreitageregelung und die Monatsregelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen i. S. des § 108 AO zu betrachten sind. Der Verwaltungsakt gilt daher ggf. erst am nächstfolgenden Werktag als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO). Die Reg...