Energiesteuer: Steuerentlastung
bei Verwendung von Bunkerdiesel für die Schifffahrt
Leitsatz
1. Die Steuerentlastung
nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG erstreckt
sich in unionsrechtskonformer Auslegung nur auf den Kraftstoffverbrauch, der
im unmittelbaren, untrennbaren, der Sache innewohnenden Zusammenhang
mit der Bewegung bzw. Fahrt des Schiffs steht. Dies ist jedenfalls
dann nicht gegeben, wenn der Verbrauch völlig unabhängig vom Schiffsantrieb
entsteht.
3. Deshalb kann offenbleiben,
ob die EuGH-Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
dahingehend zu verstehen sein kann, dass der Antragsfrist des §
96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV keine die Entlastung ausschließende
Wirkung mehr zukommen darf.
4. Im Falle der nachträglichen
Besteuerung von nachweislich unversteuert bezogener Ware gilt das
Energieerzeugnis nicht bereits mit seiner Verwendung als nachweislich versteuert
gemäß § 52 Abs. 1 EnergieStG. Entsprechend beginnt der Lauf der
Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit der
Bekanntgabe der nachträglichen Steuerfestsetzung, § 170 Abs. 1 AO
i.V.m. § 155 Abs. 4 AO.
5. Siehe auch die Parallelentscheidung
zum Az. 4 K
113/18.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2846 Nr. 50 CAAAH-53740
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 22.05.2020 - 4 K 85/19
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