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FG München Urteil v. - 14 K 69/19

Gesetze: EnergieStG § 38 Abs. 3, EnergieStV § 105a Abs. 1, EnergieStV § 105a Abs. 4, NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3, AO § 171 Abs. 3

Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

keine Festsetzungsverjährung aus Vertrauensschutzgründen

Leitsatz

1. Aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Zwecks von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk ist davon auszugehen, dass die Steuervergünstigung für jegliche mit Energiesteuer belasteten Waren und damit auch für Wärme gilt, die unter Verwendung von belasteten Energieerzeugnissen erzeugt wurde.

2. Liegen dem Hauptzollamt zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Angaben vor, die für die Bemessung der Steuerentlastung nach § 105a EnergieStV erforderlich sind, kann der Entlastungsanspruch nicht allein deswegen verwehrt werden, weil das amtliche Formular für die Antragstellung nicht verwendet worden ist.

3. Liegen die materiellen Voraussetzungen des Entlastungsanspruchs vor, folgt aus dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit, dass eine verspätete Antragstellung dem Entlastungsanspruch nicht entgegensteht.

4. Hat der Antragsteller aufgrund des in dem Energiesteuerbescheid enthaltenen Zusatzes, wonach eine Entlastung nach § 105a EnergieStV „derzeit” nicht möglich sei, keinen Einspruch eingelegt, ist das Hauptzollamt nach Treu und Glauben gehindert, sich im Falle eines vom Antragsteller nach Änderung der Verwaltungsmeinung gestellten erneuten Entlastungsantrags auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu berufen.

Fundstelle(n):
IAAAJ-32179

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FG München, Urteil v. 27.10.2022 - 14 K 69/19

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