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Arbeitsförderung | Fristablauf für Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Mutterschutzfristen
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt gem. § 147 Abs. 2 SGB III, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Es handelt sich hierbei um eine materielle Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten und ohne Berücksichtigung eventueller Härten und individueller Gründe rein kalendermäßig abläuft. Eine Ausnahme will das ) jedoch für den Sonderfall zulassen, dass die Vierjahresfrist während des gesetzlich zwingenden achtwöchigen Beschäftigungsverbots nach § 6 MuSchG abläuft. Es sei nicht mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der Mutter zu vereinbaren, wenn dann ein zuvor bereits laufender Arbeitslosengeldanspruch erlösche. Der Senat ließ offen, ob eine solche Ausnahme im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 147 Abs. 2 SGB III ge...