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Unterhaltsrecht | keine Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus Ehegattensplitting bei Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten
Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Ehegattensplitting folgen kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen. Eine andere Zuordnung der Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting hätte ausdrücklich gesetzlich geregelt werden müssen. Geschiedenen Ehegatten hingegen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt. Diese besteht für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung und ist unabhängig von einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Damit soll eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eingetretene Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich berücksichtigt werden ( ...