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Umsatzsteuer | keine Anwendung der Differenzbesteuerung im Anschluss an eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 25a UStG)
Nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG ist u. a. Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer USt nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erfüllt, wenn die Gegenstände im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung erworben wurden und der Veräußerer für diese Gegenstände zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der erwerbende Unternehmer tritt nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG auch insoweit an die Stelle des Veräußerers ().